Vorliegend sind die nur wenige Seiten umfassenden Verfahrensakten sowohl in deutscher wie auch in französischer Sprache gehalten. Die Beschwerde wurde in deutscher Sprache eingereicht. Die Beschwerdeführerin und auch ihre Rechtsvertretung sind deutscher Muttersprache. Im Übrigen sind in diesem Verfahren ausser der Staatsanwaltschaft keine weiteren Parteien beteiligt. Kantonsgericht KG Seite 3 von 5 Unter diesen Umständen kann von der Regel des Art. 115 Abs. 4 JG in dem Sinn abgewichen werden, dass der vorliegende Entscheid in deutscher Sprache ergeht.