Das Rechtsmittelverfahren wird in der Sprache des angefochtenen Entscheids durchgeführt (Art. 115 Abs. 4 JG). Eine für den ganzen Kanton zuständige Behörde kann von dieser Regel abweichen, wenn den Verfahrensparteien daraus kein Nachteil erwächst oder die beschuldigte Person in einem Strafverfahren zustimmt (Art. 118 JG). Diese als Kann-Vorschrift ausgestaltete Bestimmung gewährt keinen Rechtsanspruch darauf, dass von der Regel des Art. 115 Abs. 4 JG abgewichen wird. Vielmehr legt sie den Entscheid über das Abweichen von den allgemeinen Bestimmungen über die Verfahrenssprache in das pflichtgemässe Ermessen des Richters.