B. Am 19. Juni 2015 reichte die D.________ AG Beschwerde ein gegen die Verfügung vom 3. Juni 2015. Sie beantragt, diese sei in dem Sinn zu ergänzen, dass ihr eine Entschädigung von CHF 1‘839.80 (inkl. MWSt) auszurichten sei. Der Vize-Oberamtmann schliesst auf Abweisung der Beschwerde. Vom Einholen der Stellungnahme der Staatsanwaltschaft wurde abgesehen. Erwägungen 1. a) Der angefochtene Entscheid erging in französischer Sprache, während die Beschwerde in deutscher Sprache abgefasst wurde.