Mit Strafbefehl vom 8. Mai 2015 verurteilte der Oberamtmann des Saanebezirks B.________ Präsident des Verwaltungsrates der A.________ AG mit Sitz in C.________, wegen Missachtung eines gerichtlichen Verbotes zu einer Busse von CHF 50.- sowie zur Übernahme der Verfahrenskosten von insgesamt CHF 33.-. Am 16. Mai 2015 liess B.________ durch seinen Rechtsanwalt gegen den Strafbefehl vom 8. Mai 2015 Einsprache erheben. Er beantragte unter Kosten- und Entschädigungsfolge dessen Aufhebung und das gegen ihn geführte Verfahren einzustellen. Mit Verfügung vom 3. Juni 2015 stellte der Vize-Oberamtmann des Seebezirks das Verfahren ein; die Kosten auferlegte er dem Staat.