{"Signatur": "FR_TC_005", "Spider": "FR_Gerichte", "Datum": "2015-07-21", "PDF": {"Datei": "FR_Gerichte/FR_TC_005_502-2015-130_2015-07-21.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/fr_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/502_2015_130_f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b64195081edf280da63111eeed45c9461e827a26ed96dc25cc38f388b3fc5edf656ed88b42deb60607af0962cba3115398ea&path=f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b64195081edf280da63111eeed45c9461e827a26ed96dc25cc38f388b3fc5edf656ed88b42deb60607af0962cba3115398ea&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=502_2015_130", "Checksum": "feb91800cef4dd89dbfd15a4ca2778da"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["502 2015 130"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "it"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Strafkammer 21.07.2015 502 2015 130"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Chambre pénale 21.07.2015 502 2015 130"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Strafkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Chambre pénale"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Friburgo  Strafkammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Urteil der Strafkammer des Kantonsgerichts | Entschädigung und Genugtuung (Art. 429-436 StPO)"}], "ScrapyJob": "446973/26/2286", "Zeit UTC": "05.04.2026 05:48:13", "Checksum": "49c0527bf2f458f7743c927d4e8baaee", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Freiburg Kantonsgericht Strafkammer 21.07.2015 502 2015 130\nRegeste:\nUrteil der Strafkammer des Kantonsgerichts | Entschädigung und Genugtuung (Art. 429-436 StPO)\n\nDer Strafbefehl in der vorliegenden Sache erging gegen B.________ Präsident des\nVerwaltungsrates der Beschwerdeführerin. Dieser erhob denn am 16. Mai 2015 auch Einsprache\ngegen den Strafbefehl. Adressat der angefochtenen Verfügung ist denn auch nicht etwa die\nBeschwerdeführerin, sondern der Präsident ihres Verwaltungsrates. Die anwaltlich vertretene\nBeschwerdeführerin war zu keiner Zeit Partei im Verfahren, namentlich war sie – entgegen ihrer\nAnsicht – nie Beschuldigte im Verfahren. Worin ihr rechtlich geschütztes Interesse an der\nÄnderung des angefochtenen Entscheides besteht, ist weder ersichtlich noch von ihr dargelegt.\n\nMangels Legitimation ist auf die Beschwerde somit nicht einzutreten\n\n2. Im Übrigen wäre die Beschwerde ohnehin abzuweisen.\n\nIn der Beschwerde wird ausdrücklich eine Entschädigung nach Art. 429 Abs. 1 Bst. a StPO geltend\ngemacht. Es wird im Wesentlichen unter Bezugnahme auf Verfahren in anderen Kantonen\nvorgebracht, das Verfahren sei komplex. Diese stelle aufgrund der in verschiedenen Kantonen\neingeleiteten Strafverfahren für die Beschwerdeführerin keine Bagatelle dar. Zum revidierten\nOrdnungsbussengesetz gebe es noch keine Rechtsprechung, weshalb die Materialien hätten\nkonsultiert werden müssen.\n\na) Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das\nVerfahren gegen sie eingestellt, so hat sie gemäss Art. 429 Abs. 1 Bst. a StPO Anspruch auf\nEinschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte. Der\nAnspruch aus Art. 429 Abs. 1 Bst. a StPO ist von der notwendigen und der amtlichen Verteidigung\nabzugrenzen. Ein Anspruch auf Entschädigung für Verteidigungskosten im Falle einer\nVerfahrenseinstellung oder eines Freispruchs gestützt auf Art. 429 Abs. 1 Bst. a StPO besteht\nKantonsgericht KG\n\nSeite 4 von 5\n\nnicht nur in den Fällen der notwendigen Verteidigung im Sinne von Art. 130 StPO. Ein Anspruch\nbesteht auch nicht nur in den Fällen, in denen bei Mittellosigkeit der beschuldigten Person gestützt\nauf Art. 132 Abs. 1 Bst. b StPO eine amtliche Verteidigung hätte angeordnet werden müssen, weil\ndies zur Wahrung der Interessen der beschuldigten Person geboten gewesen wäre. Der Beizug\neines Wahlverteidigers kann sich mit anderen Worten als angemessene Ausübung der\nVerfahrensrechte erweisen, auch wenn er nicht als geradezu geboten erscheint (BGE 138 IV 197\nE. 2.3.3). Einem Beschuldigten ist in der Regel der Beizug eines Anwalts zuzubilligen, jedenfalls\nvon einer bestimmten Schwere des Deliktsvorwurfs an. Es darf nicht vergessen werden, dass es\nim Rahmen von Art. 429 Abs. 1 Bst. a StPO um die Verteidigung einer vom Staat zu Unrecht\nbeschuldigten und gegen ihren Willen in ein Strafverfahren einbezogenen Person geht (hat die\nbeschuldigte Person die Einleitung des Verfahrens rechtswidrig und schuldhaft bewirkt, so kann\ndie Entschädigung gemäss Art. 430 Abs. 1 Bst. a StPO trotz vermuteter Unschuld herabgesetzt\noder verweigert werden). Das materielle Strafrecht und das Strafprozessrecht sind zudem komplex\nund stellen insbesondere für Personen, die das Prozessieren nicht gewohnt sind, eine Belastung\nund grosse Herausforderung dar. Wer sich selbst verteidigt, dürfte deshalb prinzipiell schlechter\ngestellt sein. Dies gilt grundsätzlich unabhängig von der Schwere des Deliktsvorwurfs. Auch bei\nblossen Übertretungen darf deshalb nicht generell davon ausgegangen werden, dass die\nbeschuldigte Person ihre Verteidigerkosten als Ausfluss einer Art von Sozialpflichtigkeit selbst zu\ntragen hat. Im Übrigen sind beim Entscheid über die Angemessenheit des Beizugs eines Anwalts\nneben der Schwere des Tatvorwurfs und der tatsächlichen und rechtlichen Komplexität des Falls\ninsbesondere auch die Dauer des Verfahrens und dessen Auswirkungen auf die persönlichen und\nberuflichen Verhältnisse der beschuldigten Person zu berücksichtigen (BGE 138 IV 197 E. 2.3.5).\nIn der Literatur wird postuliert, dass der beschuldigten Person zumindest in jenen Fällen, in denen\neine Busse von mehr als CHF 5‘000.- droht, der Beizug eines Anwalts zuzugestehen ist (BSK\nStPO-WEHRENBERG/FRANK, 2. Aufl. 2014, Art. 429 N. 14).\n\nb) Der Tatvorwurf beschlägt in der vorliegenden Sache die Verletzung eines gerichtlichen\nVerbots (Falschparkieren). Dass mit der Sache rechtliche und/oder tatsächliche Schwierigkeiten\nverbunden gewesen wären, ist nicht ersichtlich. Zudem macht die Beschwerdeführerin geltend,\nschweizweit seien mehr als 20 ähnliche Verfahren hängig, was auf eine gewisse Prozesserfahrung\nhindeutet. Der Betrag der ausgesprochenen Busse beläuft sich auf CHF 50.-. Das Verfahren\nwurde anfangs April 2015 eröffnet und mit der Einstellungsverfügung vom 3. Juni 2015 beendet,\ndauerte folglich nicht einmal 2 Monate. Ausser äusserst geringfügigen Nachteilen finanzieller Art\nhatte das Verfahren nicht die geringsten Auswirkungen auf die Beteiligten. Im Übrigen ist mit dem\nVize-Oberamtmann festzustellen, dass die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin die\nRechtsnatur der vorliegenden Sache verkennt. In der Tat handelt es sich nicht um einen\nAnwendungsfall der Gesetzgebung über die Ordnungsbussen, sondern beschlägt das gerichtliche\nVerbot im Sinne von Art. 258 ff. ZPO. Insoweit sind die Ausführungen in der Beschwerde zur\nOrdnungsbussengesetzgebung und zur Komplexität der Sache von vornherein belanglos.\n\nUnter diesen Umständen war der Beizug eines Rechtsanwalts nicht gerechtfertigt.\n\nDie Beschwerde wäre somit abzuweisen und die angefochtene Verfügung im Ergebnis zu\nbestätigen.\n\n3. Als unterliegende Partei hat die Beschwerdeführerin die Kosten des Rechtsmittelverfahrens\nzu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Verfahrenskosten sind auf CHF 566.- (Gebühr: CHF 500.-;\nAuslagen: CHF 66.-) festzusetzen.\n\n"}