{"Signatur": "FR_TC_005", "Spider": "FR_Gerichte", "Datum": "2015-07-21", "PDF": {"Datei": "FR_Gerichte/FR_TC_005_502-2015-130_2015-07-21.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/fr_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/502_2015_130_f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b64195081edf280da63111eeed45c9461e827a26ed96dc25cc38f388b3fc5edf656ed88b42deb60607af0962cba3115398ea&path=f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b64195081edf280da63111eeed45c9461e827a26ed96dc25cc38f388b3fc5edf656ed88b42deb60607af0962cba3115398ea&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=502_2015_130", "Checksum": "feb91800cef4dd89dbfd15a4ca2778da"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["502 2015 130"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "it"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Strafkammer 21.07.2015 502 2015 130"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Chambre pénale 21.07.2015 502 2015 130"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Strafkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Chambre pénale"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Friburgo  Strafkammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Urteil der Strafkammer des Kantonsgerichts | Entschädigung und Genugtuung (Art. 429-436 StPO)"}], "ScrapyJob": "446973/26/2286", "Zeit UTC": "05.04.2026 05:48:13", "Checksum": "49c0527bf2f458f7743c927d4e8baaee", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Freiburg Kantonsgericht Strafkammer 21.07.2015 502 2015 130\nRegeste:\nUrteil der Strafkammer des Kantonsgerichts | Entschädigung und Genugtuung (Art. 429-436 StPO)\n\n Tribunal cantonal TC\nKantonsgericht KG\n\nAugustinergasse 3, Postfach 1654, 1701 Freiburg\n\nT +41 26 304 15 00, F +41 26 304 15 01\nwww.fr.ch/tc\n\n502 2015 130\n\nUrteil vom 21. Juli 2015\nPräsident der Strafkammer\n\nBesetzung Präsident: Roland Henninger\nGerichtsschreiberin: Gina Gutzwiller\n\nParteien A.________ AG, Beschwerdeführerin, vertreten durch\nRechtsanwältin Bettina Bonderer Wittmann\n\ngegen\n\nOBERAMT DES SAANEBEZIRKS, Beschwerdegegner\n\nGegenstand Entschädigung\n\nBeschwerde vom 19. Juni 2015 gegen die Verfügung des\nOberamtes des Saanebezirks vom 3. Juni 2015\n\n—\nPouvoir Judiciaire PJ\nGerichtsbehörden GB\nKantonsgericht KG\n\nSeite 2 von 5\n\nSachverhalt\n\nA. Am 24. März 2015 erstattete ein Immobilienverwaltungsunternehmen im Auftrag des\nGrundeigentümers beim Oberamt des Saanebezirks Anzeige wegen Verletzung eines\ngerichtlichen Verbots (Falschparkieren). Am 7. April 2015 forderte der Oberamtmann die\nA.________ AG auf, ihm innert 10 Tagen den Namen, den Vornamen und die Adresse der Person\nmitzuteilen, die das fragliche Fahrzeug zum Zeitpunkt der Widerhandlung gelenkt hat.\n\nMit Strafbefehl vom 8. Mai 2015 verurteilte der Oberamtmann des Saanebezirks B.________\nPräsident des Verwaltungsrates der A.________ AG mit Sitz in C.________, wegen Missachtung\neines gerichtlichen Verbotes zu einer Busse von CHF 50.- sowie zur Übernahme der\nVerfahrenskosten von insgesamt CHF 33.-.\n\nAm 16. Mai 2015 liess B.________ durch seinen Rechtsanwalt gegen den Strafbefehl vom 8. Mai\n2015 Einsprache erheben. Er beantragte unter Kosten- und Entschädigungsfolge dessen\nAufhebung und das gegen ihn geführte Verfahren einzustellen. Mit Verfügung vom 3. Juni 2015\nstellte der Vize-Oberamtmann des Seebezirks das Verfahren ein; die Kosten auferlegte er dem\nStaat.\n\nB. Am 19. Juni 2015 reichte die D.________ AG Beschwerde ein gegen die Verfügung vom\n3. Juni 2015. Sie beantragt, diese sei in dem Sinn zu ergänzen, dass ihr eine Entschädigung von\nCHF 1‘839.80 (inkl. MWSt) auszurichten sei.\n\nDer Vize-Oberamtmann schliesst auf Abweisung der Beschwerde.\n\nVom Einholen der Stellungnahme der Staatsanwaltschaft wurde abgesehen.\n\nErwägungen\n\n1. a) Der angefochtene Entscheid erging in französischer Sprache, während die Beschwerde\nin deutscher Sprache abgefasst wurde.\n\nDas Rechtsmittelverfahren wird in der Sprache des angefochtenen Entscheids durchgeführt\n(Art. 115 Abs. 4 JG). Eine für den ganzen Kanton zuständige Behörde kann von dieser Regel\nabweichen, wenn den Verfahrensparteien daraus kein Nachteil erwächst oder die beschuldigte\nPerson in einem Strafverfahren zustimmt (Art. 118 JG). Diese als Kann-Vorschrift ausgestaltete\nBestimmung gewährt keinen Rechtsanspruch darauf, dass von der Regel des Art. 115 Abs. 4 JG\nabgewichen wird. Vielmehr legt sie den Entscheid über das Abweichen von den allgemeinen\nBestimmungen über die Verfahrenssprache in das pflichtgemässe Ermessen des Richters. Im\nEinzelfall ist folglich nach Recht und Billigkeit zu entscheiden (vgl. BGE 122 I 373 E. 1; 90 II 144;\nUrteil des Bundesgerichts 5P.62/2001 vom 4. März 2002, E. 2c).\n\nVorliegend sind die nur wenige Seiten umfassenden Verfahrensakten sowohl in deutscher wie\nauch in französischer Sprache gehalten. Die Beschwerde wurde in deutscher Sprache eingereicht.\nDie Beschwerdeführerin und auch ihre Rechtsvertretung sind deutscher Muttersprache. Im Übrigen\nsind in diesem Verfahren ausser der Staatsanwaltschaft keine weiteren Parteien beteiligt.\nKantonsgericht KG\n\nSeite 3 von 5\n\nUnter diesen Umständen kann von der Regel des Art. 115 Abs. 4 JG in dem Sinn abgewichen\nwerden, dass der vorliegende Entscheid in deutscher Sprache ergeht.\n\nb) Ist die Beschwerdeinstanz ein Kollegialgericht, so beurteilt deren Verfahrensleitung die\nBeschwerde allein, wenn sie die wirtschaftlichen Nebenfolgen eines Entscheids bei einem strittigen\nBetrag von nicht mehr als Fr. 5‘000.- zum Gegenstand hat (Art. 395 Bst. b StPO).\n\nStrittig ist im vorliegenden Fall eine geltend gemachte Entschädigung von CHF 1‘839.80. Die\nSache wird folglich vom Präsidenten der Strafkammer beurteilt.\n\nc) Gegen Einstellungsverfügungen kann bei der Strafkammer innert 10 Tagen Beschwerde\neingereicht werden (Art. 20 Abs. 1 Bst. a, 322 Abs. 2, 393 Abs. 1 Bst. a StPO, Art. 85 Abs. 1 JG).\n\nDie angefochtene Verfügung wurde in Missachtung von Art. 85 Abs. 2 StPO mit einfacher Post zugestellt. Die Beschwerdeführerin bringt vom Vize-Oberamtmann unwidersprochen vor, die\nVerfügung am 9. Juni 2015 erhalten zu haben. Unter diesen Umständen ist davon auszugehen,\ndass die Beschwerde rechtzeitig eingereicht worden ist.\n\nd) Mit der Beschwerde können Rechtsverletzungen, die unvollständige oder unrichtige\nSachverhaltsfeststellung und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 393 Abs. 2 StPO).\n\ne) Die Strafkammer und folglich der Präsident der Strafkammer haben volle Kognition (Art.\n393 Abs. 2 StPO) und entscheiden ohne Verhandlung (vgl. Art. 397 Abs. 1 StPO).\n\nf) Ein Rechtsmittel kann jede Partei ergreifen, die ein rechtlich geschütztes Interesse an\nder Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat (Art. 382 Abs. 1 StPO).\n\n"}