Soweit aus den Eingaben des Beschwerdeführers zumindest implizit ein Gesuch um Wiederherstellung der Frist hervorgehen sollte, ist zu bemerken, dass ein allfälliges Nichtverschulden nicht im Geringsten glaubhaft gemacht wird (vgl. Art. 94 Abs. 1 und 2 StPO). 4. Die unterliegende Partei trägt die Kosten des Rechtsmittelverfahrens; als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Gerichtsgebühr ist auf CHF 300.- festzusetzen, zuzüglich Auslagen von CHF 57.-. Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 433 StPO).