3. Schliesslich müsste die Beschwerde bei Eintreten auf dieselbe mit Verweis auf die zutreffende Begründung des Polizeirichters, der grundsätzlich nichts beizufügen ist, abgewiesen werden. Soweit der Beschwerdeführer den Grundsatz „ne bis in idem“ ins Spiel bringt, ist ihm entgegenzuhalten, dass der Strafbefehl vom 10. Februar 2015 lediglich denjenigen vom 25. November 2014 ersetzte und letzterer daher gar nicht in Rechtskraft trat, so dass sich die Frage der Anwendung dieses Grundsatzes nicht stellt (vgl. zum Ganzen etwa BGE 137 I 363).