Dass die vom 7. April 2015 datierte (verspätete) Eingabe am selben Tag der Post übergeben worden wäre, ergibt sich im Übrigen weder aus den Akten noch aus vom Beschwerdeführer angerufenen Beweismitteln. Ebenso wenig äussert sich der Beschwerdeführer – bis auf die Bemerkung, die Notwendigkeit des Erlasses eines zweiten Strafbefehls leuchteten ihm nicht ein – zu den Feststellungen des Polizeirichters, der erste Strafbefehl sei ungültig gewesen und eine mit Fax eingereichte Einsprache sei ungültig. Auch mangels rechtsgenüglicher Begründung ist daher auf die Beschwerde nicht einzutreten.