Diese von einem Rechtsanwalt verfassten, teilweise nicht nachvollziehbaren Ausführungen vermögen der gesetzlichen Begründungspflicht nicht im Geringsten zu genügen. Namentlich setzt sich der Beschwerdeführer mit keinem Wort mit dem Argument des Polizeirichters auseinander, dass die Einsprachefrist am 31. März 2015 ablief und die Einsprache vom 7. April 2015 verspätet ist. Er versteift sich vielmehr darauf zu behaupten, er habe am 7. April 2015 fristgerecht Einsprache erhoben, übersieht dabei aber, dass das Schreiben vom 31. März 2015 – wie in diesem erwähnt – keine neue Frist auszulösen vermochte.