auf den Postlauf keinen Einfluss habe; in Deutschland werde man zuerst rechtskräftig verurteilt und müsse danach bezahlen; die Notwendigkeit des Erlasses eines zweiten Strafbefehls leuchteten ihm nicht ein; auf den Hinweis im Schreiben vom 31. März 2015 habe er fristgerecht am 7. April 2015 Einsprache erhoben; am 7. April 2015 habe er das entsprechende Dokument bei der Post aufgegeben, dieses sei jedoch mit dem Vermerk „Adresse unbekannt“ zurückgekommen.