In seiner Eingabe vom 11. Juni 2015 führt der Beschwerdeführer, nebst Punkten, die für die vorliegende Sache ohnehin nicht relevant sind, unter anderem aus, nach „hiesigem Rechtsverständnis“ hätte über seine Einsprache vom 9. Dezember 2014 in einem ordentlichen Verfahren entschieden werden müssen; der Strafbefehl vom 10. Februar 2015 enthalte den Hinweis, gegen den Strafbefehl könne nur per Brief mit Originalunterschrift und auch nur binnen 10 Tagen Einsprache eingelegt werden; diese Formerfordernisse leuchteten ihm nicht ein, da er Kantonsgericht KG Seite 4 von 5