dass der Versuch, den Strafbefehl vom 10. Februar 2015 zuzustellen, am 13 Februar 2015 scheiterte; dass der Beschwerdeführer Kenntnis des gegen ihn geführten Strafverfahrens hatte; dass die Frist für das Einreichen einer Einsprache gegen den Strafbefehl vom 10. Februar 2015 am 31. März 2015 ablief und die Einsprache vom 7. April 2015 somit verspätet ist; dass die Einsprache vom 7. April 2015 zudem ohnehin nicht gültig gewesen wäre, da die Einsprache schriftlich zu erfolgen hat, wofür eine Eingabe mittels Fax nicht ausreicht.