b) In seinem sorgfältig begründeten Entscheid führt der Polizeirichter im Wesentlichen aus, dass die Ausstellung des Strafbefehls vom 10. Februar 2015 nicht gegen das Verbot der doppelten Strafverfolgung verstiess, da der Strafbefehl vom 25. November 2014 mangels Umschreibung des dem Beschuldigten zur Last gelegten Sachverhalts ungültig war; dass der Versuch, den Strafbefehl vom 10. Februar 2015 zuzustellen, am 13 Februar 2015 scheiterte;