Der Beschwerdeführer wusste, dass das Strafverfahren noch nicht abgeschlossen war, und musste deshalb mit einer Zustellung rechnen. Für die Verfügung vom 24. April 2015 erfolgte gemäss der Sendungsverfolgung der Post am 8. Mai 2015 ein Zustellversuch, der jedoch scheiterte. Die vom 11. Juni 2015 datierte Rechtsmittelschrift wurde somit verspätet eingereicht. Auf die Beschwerde ist folglich bereits aus diesem Grund nicht einzutreten. 2. Auch aus einem andern Grund ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.