1. a) Verfügungen der erstinstanzlichen Gerichte können innert 10 Tagen schriftlich und begründet bei der Strafkammer angefochten werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. b und 396 Abs. 1 StPO, 85 Abs. 1 JG). Die Zustellung einer Mitteilung gilt namentlich als erfolgt, bei einer eingeschriebenen Postsendung, die nicht abgeholt worden ist, am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellungsversuch, sofern die Person mit einer Zustellung rechnen musste (Art. 85 Abs. 4 Bst. a StPO). Kantonsgericht KG Seite 3 von 5