B. Ein an ihn gerichtetes, wiederum mit Fax zugesandtes Schreiben vom 11. Juni 2015 des A.________ übermittelte der Polizeirichter der hiesigen Strafkammer. Der Präsident der Strafkammer setzte A.________ eine Nachfrist zur Verbesserung der Eingabe. Eine unterzeichnete Eingabe ist beim Kantonsgericht am 15. Juli 2015 eingegangen. In einem vom 7. Juli 2015 datierten Schreiben erwähnt A.________ ausdrücklich, seine Eingabe sei als Beschwerde zu betrachten. Er beantragt, es sei festzustellen, der Strafbefehl vom 10. Februar 2015 sei nicht rechtskräftig, sowie die Fortsetzung des Verfahrens. Erwägungen