Mit einer Fax-Eingabe vom 7. April 2015 erhob A.________ Einsprache gegen den Strafbefehl vom 10. Februar 2015. Der Vize-Oberamtmann liess die Sache am 9. April 2015 erneut dem Polizeirichter zukommen. Mit Verfügung vom 24. April 2015 trat der Polizeirichter auf die Einsprache vom 7. April 2015 namentlich wegen deren verspäteter Einreichung nicht ein. Zudem stellte er fest, dass der Strafbefehl vom 10. Februar 2015 rechtskräftig ist.