In Ersetzung des Strafbefehls vom 25. November 2014 erliess der Vize-Oberamtmann am 10. Februar 2015 gegen A.________ in der gleichen Sache einen neuen Strafbefehl, mit dem er letzteren wiederum zu einer Busse von CHF 400.- verurteilte. In einem Begleitschreiben des Vize- Oberamtmanns wurde A.________ darauf aufmerksam gemacht, dass eine Einsprache nur mit Originalunterschrift möglich sei. Da A.________ die den Strafbefehl betreffende Postsendung nicht innert Frist abgeholt hatte, stellte der Vize-Oberamtmann diese am 31. März 2015 mit einfacher Post zu.