Mit einer Fax-Eingabe vom 9. Dezember 2014 erhob A.________ Einsprache gegen den Strafbefehl vom 25. November 2014. Zugleich bat er um Akteneinsicht. Eine Kopie der Akten wurde A.________ am gleichen Tag zugestellt. Gleichzeitig wurde dieser ersucht, innert 10 Tagen mitzuteilen, ob er an der Einsprache festhalte. Am 28. Januar 2015 überwies der Vize- Oberamtmann die Sache zuständigkeitshalber dem Polizeirichter des Seebezirks (nachfolgend: der Polizeirichter).