A. Mit Strafbefehl 25. November 2014 verurteilte der Vize-Oberamtmann des Seebezirks (nachfolgend: der Vize-Oberamtmann) A.________ wegen Überschreitens der zulässigen Höchstgeschwindigkeit um 28 km/h (nach Abzug der Sicherheitsmarge) zu einer Busse von CHF 400.- sowie zur Übernahme der Verfahrenskosten.