{"Signatur": "FR_TC_005", "Spider": "FR_Gerichte", "Datum": "2015-08-12", "PDF": {"Datei": "FR_Gerichte/FR_TC_005_502-2015-126_2015-08-12.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/fr_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/502_2015_126_f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b641121a0752247690d56b6f5015c1f6460875f602d735f811db050ca90aa0346f0364f0190dd63c2247c1953c443d946fc0&path=f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b641121a0752247690d56b6f5015c1f6460875f602d735f811db050ca90aa0346f0364f0190dd63c2247c1953c443d946fc0&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=502_2015_126", "Checksum": "444f0ad8044fcab49840ac9893bf5130"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["502 2015 126"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "it"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Strafkammer 12.08.2015 502 2015 126"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Chambre pénale 12.08.2015 502 2015 126"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Strafkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Chambre pénale"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Friburgo  Strafkammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Urteil der Strafkammer des Kantonsgerichts | Strafrecht"}], "ScrapyJob": "446973/26/2286", "Zeit UTC": "05.04.2026 05:48:07", "Checksum": "b80f4c9964ef00ee253635d7953b183b", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Freiburg Kantonsgericht Strafkammer 12.08.2015 502 2015 126\nRegeste:\nUrteil der Strafkammer des Kantonsgerichts | Strafrecht\n\n a) Die Beschwerde ist zu begründen (Art. 20 Abs. 1 Bst. b, 314 Abs. 5, 322 Abs. 2, 393\nAbs. 1 Bst. a, 396 Abs. 1 StPO, Art. 64 Bst. c JG). Verlangt das Gesetz, dass das Rechtsmittel\nbegründet wird, so hat gemäss Art. 385 Abs. 1 StPO die Person oder die Behörde, die das\nRechtsmittel ergreift, genau anzugeben, welche Punkte des Entscheides sie anficht (Bst. a),\nwelche Gründe einen anderen Entscheid nahe legen (Bst. b) und welche Beweismittel sie anruft\n(Bst. c). Der Beschwerdeführer hat somit genau aufzuführen, welche sachverhaltsmässigen und\nrechtlichen Gründe einen anderslautenden Entscheid nahe legen (SCHMID, StPO-Praxis-\nKommentar, 2009, Art. 385 N. 4). Er hat darzutun, weshalb der angefochtene Entscheid in einem\nPunkt falsch sei, und darf sich nicht damit begnügen, seine Sicht der Dinge darzulegen oder zu\nwiederholen. Bei Laienbeschwerden sind die Anforderungen an die Begründungspflicht zwar nicht\nallzu hoch anzusetzen; die Eingabe muss allerdings den Rechtsstandpunkt bzw. die Argumente\nder Beschwerdeführer hinreichend deutlich werden lassen, und diese Argumente müssen sich in\nsachlicher sowie gebührender Form auf das vorliegende Verfahren beziehen (vgl. z.B. Urteil BGer\n6B_278/2013 vom 5. September 2013 E. 1).\n\nErfüllt die Eingabe diese Anforderungen nicht, so weist die Rechtsmittelinstanz sie zur\nVerbesserung innerhalb einer kurzen Nachfrist zurück. Genügt die Eingabe auch nach Ablauf der\nNachfrist den Anforderungen nicht, so tritt die Rechtsmittelinstanz auf das Rechtsmittel nicht ein\n(Art. 385 Abs. 2 StPO). Allerdings erfasst Art. 385 Abs. 2 StPO lediglich Fälle, wo es überspitzt\nformalistisch wäre, wenn die Behörde eine Verfahrenshandlung als fehlerhaft bezeichnet, obwohl\ndie Unregelmässigkeit sofort erkennbar war und durch einen entsprechenden Hinweis an die\nbetreffende Partei hätte verbessert werden können. Die Rechtsmittelinstanz hat nicht dafür besorgt\nzu sein, dass der Rechtsmittelkläger die optimale Begründungsargumentation vorlegt (BSK StPO-\nZIEGLER/KELLER, 2. Aufl. 2014, Art. 385 StPO N. 4).\n\nb) In seinem sorgfältig begründeten Entscheid führt der Polizeirichter im Wesentlichen aus,\ndass die Ausstellung des Strafbefehls vom 10. Februar 2015 nicht gegen das Verbot der doppelten\nStrafverfolgung verstiess, da der Strafbefehl vom 25. November 2014 mangels Umschreibung des\ndem Beschuldigten zur Last gelegten Sachverhalts ungültig war; dass der Versuch, den\nStrafbefehl vom 10. Februar 2015 zuzustellen, am 13 Februar 2015 scheiterte; dass der\nBeschwerdeführer Kenntnis des gegen ihn geführten Strafverfahrens hatte; dass die Frist für das\nEinreichen einer Einsprache gegen den Strafbefehl vom 10. Februar 2015 am 31. März 2015 ablief\nund die Einsprache vom 7. April 2015 somit verspätet ist; dass die Einsprache vom 7. April 2015\nzudem ohnehin nicht gültig gewesen wäre, da die Einsprache schriftlich zu erfolgen hat, wofür eine\nEingabe mittels Fax nicht ausreicht.\n\nIn seiner Eingabe vom 11. Juni 2015 führt der Beschwerdeführer, nebst Punkten, die für die\nvorliegende Sache ohnehin nicht relevant sind, unter anderem aus, nach „hiesigem\nRechtsverständnis“ hätte über seine Einsprache vom 9. Dezember 2014 in einem ordentlichen\nVerfahren entschieden werden müssen; der Strafbefehl vom 10. Februar 2015 enthalte den\nHinweis, gegen den Strafbefehl könne nur per Brief mit Originalunterschrift und auch nur binnen\n10 Tagen Einsprache eingelegt werden; diese Formerfordernisse leuchteten ihm nicht ein, da er\nKantonsgericht KG\n\nSeite 4 von 5\n\nauf den Postlauf keinen Einfluss habe; in Deutschland werde man zuerst rechtskräftig verurteilt\nund müsse danach bezahlen; die Notwendigkeit des Erlasses eines zweiten Strafbefehls\nleuchteten ihm nicht ein; auf den Hinweis im Schreiben vom 31. März 2015 habe er fristgerecht am\n7. April 2015 Einsprache erhoben; am 7. April 2015 habe er das entsprechende Dokument bei der\nPost aufgegeben, dieses sei jedoch mit dem Vermerk „Adresse unbekannt“ zurückgekommen.\n\nDiese von einem Rechtsanwalt verfassten, teilweise nicht nachvollziehbaren Ausführungen\nvermögen der gesetzlichen Begründungspflicht nicht im Geringsten zu genügen. Namentlich setzt\nsich der Beschwerdeführer mit keinem Wort mit dem Argument des Polizeirichters auseinander,\ndass die Einsprachefrist am 31. März 2015 ablief und die Einsprache vom 7. April 2015 verspätet\nist. Er versteift sich vielmehr darauf zu behaupten, er habe am 7. April 2015 fristgerecht\nEinsprache erhoben, übersieht dabei aber, dass das Schreiben vom 31. März 2015 – wie in\ndiesem erwähnt – keine neue Frist auszulösen vermochte. Dass die vom 7. April 2015 datierte\n(verspätete) Eingabe am selben Tag der Post übergeben worden wäre, ergibt sich im Übrigen\nweder aus den Akten noch aus vom Beschwerdeführer angerufenen Beweismitteln. Ebenso wenig\näussert sich der Beschwerdeführer – bis auf die Bemerkung, die Notwendigkeit des Erlasses eines\nzweiten Strafbefehls leuchteten ihm nicht ein – zu den Feststellungen des Polizeirichters, der erste\nStrafbefehl sei ungültig gewesen und eine mit Fax eingereichte Einsprache sei ungültig.\n\nAuch mangels rechtsgenüglicher Begründung ist daher auf die Beschwerde nicht einzutreten.\n\n3. Schliesslich müsste die Beschwerde bei Eintreten auf dieselbe mit Verweis auf die\nzutreffende Begründung des Polizeirichters, der grundsätzlich nichts beizufügen ist, abgewiesen\nwerden. Soweit der Beschwerdeführer den Grundsatz „ne bis in idem“ ins Spiel bringt, ist ihm\nentgegenzuhalten, dass der Strafbefehl vom 10. Februar 2015 lediglich denjenigen vom\n25. November 2014 ersetzte und letzterer daher gar nicht in Rechtskraft trat, so dass sich die\nFrage der Anwendung dieses Grundsatzes nicht stellt (vgl. zum Ganzen etwa BGE 137 I 363).\n\n"}