{"Signatur": "FR_TC_005", "Spider": "FR_Gerichte", "Datum": "2015-08-12", "PDF": {"Datei": "FR_Gerichte/FR_TC_005_502-2015-126_2015-08-12.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/fr_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/502_2015_126_f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b641121a0752247690d56b6f5015c1f6460875f602d735f811db050ca90aa0346f0364f0190dd63c2247c1953c443d946fc0&path=f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b641121a0752247690d56b6f5015c1f6460875f602d735f811db050ca90aa0346f0364f0190dd63c2247c1953c443d946fc0&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=502_2015_126", "Checksum": "444f0ad8044fcab49840ac9893bf5130"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["502 2015 126"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "it"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Strafkammer 12.08.2015 502 2015 126"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Chambre pénale 12.08.2015 502 2015 126"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Strafkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Chambre pénale"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Friburgo  Strafkammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Urteil der Strafkammer des Kantonsgerichts | Strafrecht"}], "ScrapyJob": "446973/26/2286", "Zeit UTC": "05.04.2026 05:48:07", "Checksum": "b80f4c9964ef00ee253635d7953b183b", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Freiburg Kantonsgericht Strafkammer 12.08.2015 502 2015 126\nRegeste:\nUrteil der Strafkammer des Kantonsgerichts | Strafrecht\n\n Tribunal cantonal TC\nKantonsgericht KG\n\nAugustinergasse 3, Postfach 1654, 1701 Freiburg\n\nT +41 26 304 15 00, F +41 26 304 15 01\nwww.fr.ch/tc\n\n502 2015 126\n\nUrteil vom 12. August 2015\nStrafkammer\n\nBesetzung Präsident: Roland Henninger\nRichter: Hubert Bugnon, Jérôme Delabays\nGerichtsschreiberin: Gina Gutzwiller\n\nParteien A.________, Beschwerdeführer\n\ngegen\n\nPOLIZEIRICHTER DES SEEBEZIRKS\n\nGegenstand Nichteintreten infolge verspäteter Einreichung der Beschwerdeschrift\nund mangelnder Begründung\n\nBeschwerde vom 11. Juni 2015 gegen die Verfügung des\nPolizeirichters des Seebezirks vom 24. April 2015\n\n—\nPouvoir Judiciaire PJ\nGerichtsbehörden GB\nKantonsgericht KG\n\nSeite 2 von 5\n\nSachverhalt\n\nA. Mit Strafbefehl 25. November 2014 verurteilte der Vize-Oberamtmann des Seebezirks\n(nachfolgend: der Vize-Oberamtmann) A.________ wegen Überschreitens der zulässigen\nHöchstgeschwindigkeit um 28 km/h (nach Abzug der Sicherheitsmarge) zu einer Busse von CHF\n400.- sowie zur Übernahme der Verfahrenskosten.\n\nMit einer Fax-Eingabe vom 9. Dezember 2014 erhob A.________ Einsprache gegen den\nStrafbefehl vom 25. November 2014. Zugleich bat er um Akteneinsicht. Eine Kopie der Akten\nwurde A.________ am gleichen Tag zugestellt. Gleichzeitig wurde dieser ersucht, innert 10 Tagen\nmitzuteilen, ob er an der Einsprache festhalte. Am 28. Januar 2015 überwies der Vize-\nOberamtmann die Sache zuständigkeitshalber dem Polizeirichter des Seebezirks (nachfolgend:\nder Polizeirichter).\n\nIn Ersetzung des Strafbefehls vom 25. November 2014 erliess der Vize-Oberamtmann am\n10. Februar 2015 gegen A.________ in der gleichen Sache einen neuen Strafbefehl, mit dem er\nletzteren wiederum zu einer Busse von CHF 400.- verurteilte. In einem Begleitschreiben des Vize-\nOberamtmanns wurde A.________ darauf aufmerksam gemacht, dass eine Einsprache nur mit\nOriginalunterschrift möglich sei. Da A.________ die den Strafbefehl betreffende Postsendung nicht\ninnert Frist abgeholt hatte, stellte der Vize-Oberamtmann diese am 31. März 2015 mit einfacher\nPost zu.\n\nMit einer Fax-Eingabe vom 7. April 2015 erhob A.________ Einsprache gegen den Strafbefehl\nvom 10. Februar 2015. Der Vize-Oberamtmann liess die Sache am 9. April 2015 erneut dem\nPolizeirichter zukommen.\n\nMit Verfügung vom 24. April 2015 trat der Polizeirichter auf die Einsprache vom 7. April 2015\nnamentlich wegen deren verspäteter Einreichung nicht ein. Zudem stellte er fest, dass der\nStrafbefehl vom 10. Februar 2015 rechtskräftig ist.\n\nB. Ein an ihn gerichtetes, wiederum mit Fax zugesandtes Schreiben vom 11. Juni 2015 des\nA.________ übermittelte der Polizeirichter der hiesigen Strafkammer. Der Präsident der\nStrafkammer setzte A.________ eine Nachfrist zur Verbesserung der Eingabe. Eine\nunterzeichnete Eingabe ist beim Kantonsgericht am 15. Juli 2015 eingegangen. In einem vom\n7. Juli 2015 datierten Schreiben erwähnt A.________ ausdrücklich, seine Eingabe sei als\nBeschwerde zu betrachten. Er beantragt, es sei festzustellen, der Strafbefehl vom 10. Februar\n2015 sei nicht rechtskräftig, sowie die Fortsetzung des Verfahrens.\n\nErwägungen\n\n1. a) Verfügungen der erstinstanzlichen Gerichte können innert 10 Tagen schriftlich und\nbegründet bei der Strafkammer angefochten werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. b und 396 Abs. 1 StPO,\n85 Abs. 1 JG).\n\nDie Zustellung einer Mitteilung gilt namentlich als erfolgt, bei einer eingeschriebenen Postsendung,\ndie nicht abgeholt worden ist, am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellungsversuch, sofern die\nPerson mit einer Zustellung rechnen musste (Art. 85 Abs. 4 Bst. a StPO).\nKantonsgericht KG\n\nSeite 3 von 5\n\nDer Beschwerdeführer wusste, dass das Strafverfahren noch nicht abgeschlossen war, und\nmusste deshalb mit einer Zustellung rechnen. Für die Verfügung vom 24. April 2015 erfolgte\ngemäss der Sendungsverfolgung der Post am 8. Mai 2015 ein Zustellversuch, der jedoch\nscheiterte. Die vom 11. Juni 2015 datierte Rechtsmittelschrift wurde somit verspätet eingereicht.\n\nAuf die Beschwerde ist folglich bereits aus diesem Grund nicht einzutreten.\n\n2. Auch aus einem andern Grund ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.\n\n"}