Die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft vom 29. Mai 2015 wird aufgehoben und die Sache zur Vervollständigung der Untersuchung und zur neuen Entscheidung an diese zurückgewiesen (Art. 397 Abs. 2 und 3 stopp). II. Der Antrag von B.________ auf Bestellung einer amtlichen Verteidigung wird abgewiesen (Art. 132 Abs. 1 Bst. B und Abs. 2 stopp). III. Die Gerichtskosten werden auf CHF 596.- festgelegt und dem Staat Freiburg auferlegt (Art. 428 Abs. 1 stopp). IV. Es werden keine Entschädigungen zugesprochen (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 429 und 433 stopp). V. Zustellung.