Vorliegend wird die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 29. Mai 2015, mit welchem das gegen den Beschuldigten eingeleitete Strafverfahren eingestellt wurde, aufgehoben. Der Beschuldigte hat keine Anträge gestellt, welche gutgeheissen worden wären. Ihm ist deshalb keine Entschädigung zuzusprechen. (Dispositiv auf nachfolgender Seite) Kantonsgericht KG Seite 9 von 9 Die Kammer erkennt: I. Die Beschwerde wird gutgeheissen.