3. a) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschwerdeführer hat mit seiner Beschwerde obsiegt. Die Verfahrenskosten sind folglich dem Staat Freiburg aufzuerlegen. Die Gerichtsgebühr ist auf CHF 500.- festzusetzen, zuzüglich der Auslagen von CHF 96.-.