Da wissenschaftliche Fundgegenstände gemäss Art. 724 Abs. 1bis ZGB weder ersessen noch gutgläubig erworben werden und der Herausgabeanspruch nicht verjährt, vermögen konsequenterweise – zumindest vorläufig – weder Ersitzung, gutgläubiger Erwerb noch Verjährung die Verfahrenseinstellung zu begründen. Aufgrund der bestehenden Akten kann eine Verurteilung des Beschuldigten somit nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden. Die Sache ist deshalb zur Vervollständigung der Untersuchung und zur neuen Entscheidung an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen (Art. 397 Abs. 2 und 3 StPO). Die Beschwerde wird damit gutgeheissen.