vielmehr wäre dieses durch ein Gutachten zu bestimmen (vgl. Urteil BGer 1A.215/2000 vom 16. Oktober 2000 E. 4c/bb). Bis zur Gutachtenserstellung ist in Anbetracht der Tatsache, dass es sich bei der gefundenen Goldmünze um ein Kulturgut i.S.v. Art. 2 Abs. 1 KGTG i.V.m. Art. 1 Bst. e UNESCO-Konvention 1970 handelt, vorläufig von ihrem wirtschaftlichen Interesse auszugehen (vgl. dazu BUNDESAMT FÜR KULTUR, Beispiele für Kulturgüter aus der kantonalen Urteilspraxis, 2010, S. 7: eine Münze aus Siam, Rama IV [1851- 1868], wurde in kantonaler Rechtsprechung als Kulturgut klassifiziert). Da wissenschaftliche Fundgegenstände gemäss Art.