Der Beschuldigte ist Sammler (act. 21 Z. 13), weshalb von ihm erwartet werden darf, beim Erwerb von Antiquitäten erhöhte Aufmerksamkeit und Vorsicht walten zu lassen. Gutgläubigkeit kann deshalb nicht leichtfertig angenommen werden. Ausserdem ist einer vollwertigen Münze aus wertvollem Material, wie dies vorliegend der Fall ist, und welche im Jahre 1738 geprägt wurde (act. 33), also rund 300 Jahre alt ist, nicht von vornherein das wissenschaftliche Interesse i.S.v. Art. 724 Abs. 1 ZGB abzusprechen; vielmehr wäre dieses durch ein Gutachten zu bestimmen (vgl. Urteil BGer 1A.215/2000 vom 16. Oktober 2000 E. 4c/bb).