durch weitere Abklärungen (insbesondere auch betreffend des der Lieferung beiliegenden Zettels) zu stützen. Selbst wenn ihm mangels Geständnisses ein Vorsatz nicht nachgewiesen kann und somit der Tatbestand der Hehlerei ausser Betracht fällt, so stellt sich aber zumindest die Frage, ob dem Beschuldigten nicht Fahrlässigkeit vorgeworfen werden kann. Damit wäre allenfalls der Tatbestand von Art. 24 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Abs. 2 KGTG erfüllt.