22 Z. 43-45). Er habe bei Ricardo bereits über 1‘300 Transaktionen vorgenommen und dabei niemals irgendwelche Kontrollen angestellt; er sei damit immer gut gefahren (act. 23 Z. 64-66). In seiner Stellungnahme vom 16. September 2015 führt er weiter aus, die Goldmünze im guten Glauben ersteigert zu haben, sie sei das rechtmässige Eigentum des Anbieters. Erst bei seiner Einvernahme durch die Kantonspolizei sei ihm mitgeteilt worden, dass die Münze mit einem Metalldetektor gefunden worden sei. Er habe mit D.________ nie einen andern Kontakt gehabt als über Ricardo.