e) Vorliegend wurde der Beschuldigte einmalig am 4. Mai 2015 zur Sache einvernommen. Er sagte namentlich aus, nicht gewusst zu haben, dass die erworbene Münze von illegaler Herkunft sei. Aus dem Angebot sei klar ersichtlich gewesen, dass sie gefunden wurde. Der Verkäufer habe ihm angegeben, er habe die Münze vor vielen, vielen Jahren auf einem Acker gefunden (act. 22 Z. 24-27). Den Verkäufer habe er niemals gesehen und er kenne ihn auch nicht persönlich (act. 22 Z. 30 f.). Da die Münze auf einer öffentlichen Internetverkaufsplattform zum Verkauf angeboten wurde, sei er davon ausgegangen, dass der Verkäufer der rechtmässige Besitzer der Münze sei (act. 22 Z. 43-45).