TRECHSEL/CRAMERI, Art. 160 N. 13). Geht der Täter fälschlich vom unanfechtbaren, nicht mit dem Herausgabeanspruch eines Dritten belasteten Eigentum des Vorbesitzers aus, liegt Vorsatz ausschliessender Sachverhaltsirrtum vor (WEISSENBERGER, Art. 160 N. 70). Gutgläubiger Eigentumserwerb schliesst vollendete Hehlerei aus; Fahrlässigkeit kann den guten Glauben indessen zerstören (WEISSENBERGER, Art. 160 N. 72; FAVRE/PELLET/ STOUDMANN, Code pénal annoté, 2007, Art. 160 N. 1.6).