Für den Vorsatz ist weder genauere Kenntnis vom Vortäter noch von der konkreten Eigenart der Vortat erforderlich (BSK StGB-WEISSENBERGER, 3. Aufl. 2013, Art. 160 N. 69; TRECHSEL/CRAMERI, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 2008, Art. 160 N. 13). Der Täter muss aber im Sinne einer laienhaften Parallelbewertung wissen oder mindestens mit der Möglichkeit rechnen und in Kauf nehmen, dass die Sache durch ein Delikt gegen das Vermögen erlangt wurde (WEISSENBERGER, Art. 160 N. 69). Es genügt insoweit regelmässig die Kenntnis hinreichend dichter Verdachtsmomente in Bezug auf die Umstände irgendeiner hehlereitauglichen Vortat (WEISSENBERGER, Art. 160 N. 69; TRECHSEL/CRAMERI, Art.