bb) Wer eine Sache, von der er weiss oder annehmen muss, dass sie ein anderer durch eine strafbare Handlung gegen das Vermögen erlangt hat, erwirbt, sich schenken lässt, zum Pfande nimmt, verheimlicht oder veräussern hilft, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. Der Hehler wird nach der Strafandrohung der Vortat bestraft, wenn sie milder ist (Art. 160 Abs. 1 StGB). Fahrlässige Hehlerei ist straflos (Art. 12 Abs. 1 i.V.m. Art. 160 StGB).