SR 0.444.1) angehört. Gemäss Übereinkommen gilt als Kulturgut das von jedem Staat aus religiösen oder weltlichen Gründen als für Archäologie, Vorgeschichte, Geschichte, Literatur, Kunst oder Wissenschaft bedeutungsvoll bezeichnete Gut, das namentlich der Kategorie der Antiquitäten angehört, die mehr als hundert Jahre alt sind, wie beispielsweise Münzen (Art. 1 Bst. e UNESCO-Konvention 1970). Ob einem Objekt die verlangte Bedeutung zukommt, bestimmen wissenschaftlich oder künstlerisch geschulte Fachleute. Nicht vorausgesetzt wird ein besonderer Seltenheitswert oder ein effektives Interesse der Allgemeinheit (SIEGFRIED, Internationaler Kulturgüterschutz in der Schweiz, 2005, S. 125).