d) aa) Gemäss Art. 24 KGTG wird, sofern die Tat nicht nach einer anderen Bestimmung mit höherer Strafe bedroht ist, mit Gefängnis bis zu einem Jahr oder Busse bis zu CHF 100‘000.- bestraft, wer gestohlene oder gegen den Willen der Eigentümerin oder des Eigentümers abhanden gekommene Kulturgüter einführt, verkauft, vertreibt, vermittelt, erwirbt oder ausführt (Abs. 1 Bst. a). Handelt die Täterin oder der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Busse bis zu CHF 20‘000.- (Abs. 2).