b) Die Staatsanwaltschaft hat ihre Einstellungsverfügung damit begründet, der Nachweis sei nicht erbracht, dass der Beschuldigte wusste, dass die Münze aus einer illegalen Quelle stammte. Er habe unter den gegebenen Umständen nicht einmal annehmen müssen, dass ein anderer sie durch eine strafbare Handlung erlangt habe, was sein Hinweis auf die „vielen vielen Jahre“ und die Tatsache, dass die Verjährungsfrist sieben Jahre betrage, belegten. Fundunterschlagung sei ohnehin nur bei einer Münze mit wissenschaftlichem Interesse gegeben, was angesichts der grossen Menge gefundener Münzen aber an sich schon zweifelhaft sei.