2. a) Der Beschwerdeführer beanstandet zunächst eine unrichtige Feststellung des Sachverhaltes; aus dem Angebot auf der Internetplattform Ricardo gehe nicht hervor, dass die Münze „vor vielen vielen Jahren“ gefunden worden sei. Bei der gefundenen Münze handle es sich gemäss der Experten bzw. der Archäologie des Kantons A.________ um einen Gegenstand von wissenschaftlichem Interesse. Richtigerweise wären zudem die Strafbestimmungen des Bundesgesetzes über den internationalen Kulturgütertransfer vom 20. Juni 2003 (Kulturgütertransfergesetz [KGTG; SR 444.1]) zu prüfen gewesen.