bb) Der Beschuldigte wurde erst gegen Schluss des Beschwerdeverfahrens über dieses orientiert und zur Stellungnahme aufgefordert. Seine Eingabe hat er selbst verfasst und eingereicht. Weitere Verfahrenshandlungen waren zu jenem Zeitpunkt weder vorgesehen noch Kantonsgericht KG Seite 4 von 9 notwendig, weshalb die Wahrung seiner Interessen in diesem Verfahrensstadium keine amtliche Verteidigung gebietet. Die Prüfung der Mittellosigkeit erübrigt sich damit. Der Antrag auf Bestellung einer amtlichen Verteidigung im Beschwerdeverfahren wird deshalb abgewiesen.