d) Mit der Beschwerde können Rechtsverletzungen, die unvollständige oder unrichtige Sachverhaltsfeststellung und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 393 Abs. 2 StPO). e) Die Strafkammer entscheidet ohne Verhandlung (Art. 397 Abs. 1 StPO). Sie verfügt grundsätzlich über vollständige Kognition (vgl. Art. 391 Abs. 1 StPO). f) Der Beschuldigte beantragt in seiner Stellungnahme vom 16. September 2015 für das Beschwerdeverfahren vor hiesiger Kammer die amtliche Verteidigung.