Gemäss Art. 724 Abs. 1 ZGB sind herrenlose Naturkörper oder Altertümer von wissenschaftlichem Wert Eigentum des Kantons, in dessen Gebiet sie gefunden worden sind. Vorliegend hat der Beschwerdeführer in seiner Eigenschaft als Eigentümer i.S.v. Art. 724 Abs. 1 ZGB Strafanzeige erhoben. Er ist damit in seinen Rechten wie ein Privater betroffen, weshalb seine Beschwerdelegitimation auch unter diesem Gesichtspunkt zu bejahen ist. c) Die Beschwerde ist schriftlich einzureichen und zu begründen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Die vorliegende Beschwerde wurde genügend begründet, weshalb auf sie einzutreten ist.