cc) Privatklägerschaft setzt Geschädigteneigenschaft gemäss Art. 115 Abs. 1 StPO voraus (MAZZUCCHELLI/POSTIZZI, Art. 118 N. 2). Nach Art. 115 StPO gilt als geschädigte Person jene, die durch die Straftat in ihren Rechten unmittelbar verletzt worden ist (Abs. 1); die zur Stellung eines Strafantrags berechtigte Person gilt in jedem Fall als geschädigte Person (Abs. 2). Öffentlichrechtliche Körperschaften, namentlich die Kantone, sind geschädigte Person im Sinne dieser Bestimmung, soweit sie durch die Straftat in ihren Rechten wie ein Privater verletzt worden sind (MAZZUCCHELLI/POSTIZZI, Art. 115 N. 39).