bb) Der Beschwerdeführer hat erst mit Zustellung der angefochtenen Verfügung von der im Kanton Freiburg gegen den Beschuldigten geführten Strafuntersuchung Kenntnis erhalten, da die Staatsanwaltschaft den Hinweis gemäss Art. 118 Abs. 4 StPO unterlassen hat. Im Strafverfahren, welches im Kanton A.________ gegen D.________ geführt wird, hat sich der Beschwerdeführer bereits als Privatkläger konstituiert (act. 31). Die Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung vom 29. Mai 2015 gilt folglich als Erklärung i.S.v. Art. 118 Abs. 1 StPO und die Beschwerdelegitimation des Beschwerdeführers ist unter diesem Gesichtspunkt zu bejahen.