Staatsanwaltschaft nach Eröffnung des Vorverfahrens auf diese Möglichkeit hin (Abs. 4). Wird der Hinweis nach Art. 118 Abs. 4 StPO unterlassen, so ist die verspätete Erklärung der geschädigten Person im Rahmen einer Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung als rechtsgültige Konstituierung anzuerkennen (vgl. Urteil BGer 6B_728/2012 vom 18. Februar 2013 E. 3.1, mit Hinweisen).