B.________ stellte mit Eingabe vom 16. September 2015 den Antrag auf Bestellung eines Pflichtverteidigers sowie auf Entschädigung und schloss sinngemäss auf Abweisung der Beschwerde. Erwägungen 1. a) Gegen die Einstellung des Verfahrens durch die Staatsanwaltschaft kann bei der Strafkammer innert 10 Tagen Beschwerde eingereicht werden (Art. 20 Abs. 1 Bst. a, 322 Abs. 2, 393 Abs. 1 Bst. a StPO, Art. 85 Abs. 1 des Justizgesetzes vom 31. Mai 2010 [JG; SGF 130.1]). Die angefochtene Verfügung wurde am 29. Mai 2015 erlassen. Die am 4. Juni 2015 der Post übergebene Beschwerdeschrift wurde somit offensichtlich rechtzeitig eingereicht.