Am 4. Mai 2015 wurde B.________ als Beschuldigter zur Sache einvernommen und die fragliche Goldmünze beschlagnahmt. In der Folge stellte die Staatsanwaltschaft mit Verfügung vom 29. Mai 2015 das gegen B.________ geführte Strafverfahren wegen Hehlerei ein. Eine Kopie dieser Verfügung stellte sie dem Kanton A.________ zu. B. Mit Eingabe vom 4. Juni 2015 erhebt der Kanton A.________ Beschwerde gegen die Verfügung vom 29. Mai 2015 und beantragt sinngemäss deren Aufhebung. Die Staatsanwaltschaft beantragte mit Stellungnahme vom 11. Juni 2015 auf Abweisung der Beschwerde.