{"Signatur": "FR_TC_005", "Spider": "FR_Gerichte", "Datum": "2015-09-25", "PDF": {"Datei": "FR_Gerichte/FR_TC_005_502-2015-122_2015-09-25.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/fr_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/502_2015_122_f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b64137aa865dc8497a13e8941ef46d354bff95fbffba258414c5d88c4627d8dc9d1e28cf478e02ecf899bf656fcc83525ec2&path=f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b64137aa865dc8497a13e8941ef46d354bff95fbffba258414c5d88c4627d8dc9d1e28cf478e02ecf899bf656fcc83525ec2&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=502_2015_122", "Checksum": "77c14c5fb3e247612a6f124f7b4ae007"}, "Scrapedate": "2026-02-05", "Num": ["502 2015 122"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "it"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Strafkammer 25.09.2015 502 2015 122"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Chambre pénale 25.09.2015 502 2015 122"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Strafkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Chambre pénale"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Friburgo  Strafkammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Urteil der Strafkammer des Kantonsgerichts | Einstellung des Verfahrens (Art. 319 ff. StPO)"}], "ScrapyJob": "446973/26/2225", "Zeit UTC": "05.02.2026 04:54:50", "Checksum": "306000db430c9ec3ce8bd491316aee40", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Freiburg Kantonsgericht Strafkammer 25.09.2015 502 2015 122\nRegeste:\nUrteil der Strafkammer des Kantonsgerichts | Einstellung des Verfahrens (Art. 319 ff. StPO)\n\n b) Die Privatklägerschaft hat gegenüber der beschuldigten Person Anspruch auf\nangemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Verfahren, wenn sie obsiegt oder\nwenn die beschuldigte Person nach Art. 426 Abs. 2 StPO kostenpflichtig ist. Sie hat ihre\nEntschädigungsforderung bei der Strafbehörde zu beantragen, zu beziffern und zu belegen.\nKommt sie dieser Pflicht nicht nach, so tritt die Strafbehörde auf den Antrag nicht ein (Art. 436\nAbs. 1 i.V.m. 433 StPO).\n\nDer Beschwerdeführer hat keine Entschädigung verlangt, weshalb ihm keine solche zuzusprechen\nist.\n\nc) Die beschuldigte Person hat Anspruch auf Entschädigung ihrer Aufwendungen für die\nangemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte sowie der wirtschaftlichen Einbussen, die ihr aus\nihrer notwendigen Beteiligung am Strafverfahren entstanden sind, wenn sie ganz oder teilweise\nfreigesprochen oder das Verfahren gegen sie eingestellt wird (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. 429 Abs. 1\nKantonsgericht KG\n\nSeite 8 von 9\n\nBst. a und b StPO). Erfolgt weder ein vollständiger oder teilweiser Freispruch noch eine Einstellung\ndes Verfahrens, obsiegt die beschuldigte Person aber in andern Punkten, so hat sie Anspruch auf\neine angemessene Entschädigung für ihre Aufwendungen (Art. 436 Abs. 2 StPO).\n\nVorliegend wird die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 29. Mai 2015, mit welchem das gegen\nden Beschuldigten eingeleitete Strafverfahren eingestellt wurde, aufgehoben. Der Beschuldigte hat\nkeine Anträge gestellt, welche gutgeheissen worden wären. Ihm ist deshalb keine Entschädigung\nzuzusprechen.\n\n(Dispositiv auf nachfolgender Seite)\nKantonsgericht KG\n\nSeite 9 von 9\n\nDie Kammer erkennt:\n\nI. Die Beschwerde wird gutgeheissen.\n\nDie Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft vom 29. Mai 2015 wird aufgehoben und\ndie Sache zur Vervollständigung der Untersuchung und zur neuen Entscheidung an diese\nzurückgewiesen (Art. 397 Abs. 2 und 3 stopp).\n\nII. Der Antrag von B.________ auf Bestellung einer amtlichen Verteidigung wird abgewiesen\n(Art. 132 Abs. 1 Bst. B und Abs. 2 stopp).\n\nIII. Die Gerichtskosten werden auf CHF 596.- festgelegt und dem Staat Freiburg auferlegt\n(Art. 428 Abs. 1 stopp).\n\nIV. Es werden keine Entschädigungen zugesprochen (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 429 und 433\nstopp).\n\nV. Zustellung.\n\nDieses Urteil kann innert 30 Tagen nach seiner Eröffnung mit Beschwerde in Strafsachen beim\nBundesgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen\nZulässigkeitsvoraussetzungen sind in den Art. 78–81 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das\nBundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim\nBundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.\n\nFreiburg, 25. September 2015/ggu\n\nPräsident Gerichtsschreiberin\n"}