{"Signatur": "FR_TC_005", "Spider": "FR_Gerichte", "Datum": "2015-09-25", "PDF": {"Datei": "FR_Gerichte/FR_TC_005_502-2015-122_2015-09-25.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/fr_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/502_2015_122_f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b64137aa865dc8497a13e8941ef46d354bff95fbffba258414c5d88c4627d8dc9d1e28cf478e02ecf899bf656fcc83525ec2&path=f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b64137aa865dc8497a13e8941ef46d354bff95fbffba258414c5d88c4627d8dc9d1e28cf478e02ecf899bf656fcc83525ec2&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=502_2015_122", "Checksum": "77c14c5fb3e247612a6f124f7b4ae007"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["502 2015 122"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "it"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Strafkammer 25.09.2015 502 2015 122"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Chambre pénale 25.09.2015 502 2015 122"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Strafkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Chambre pénale"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Friburgo  Strafkammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Urteil der Strafkammer des Kantonsgerichts | Einstellung des Verfahrens (Art. 319 ff. 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Es genügt insoweit regelmässig die Kenntnis hinreichend\ndichter Verdachtsmomente in Bezug auf die Umstände irgendeiner hehlereitauglichen Vortat\n(WEISSENBERGER, Art. 160 N. 69; TRECHSEL/CRAMERI, Art. 160 N. 13). Geht der Täter fälschlich\nvom unanfechtbaren, nicht mit dem Herausgabeanspruch eines Dritten belasteten Eigentum des\nVorbesitzers aus, liegt Vorsatz ausschliessender Sachverhaltsirrtum vor (WEISSENBERGER,\nArt. 160 N. 70). Gutgläubiger Eigentumserwerb schliesst vollendete Hehlerei aus; Fahrlässigkeit\nkann den guten Glauben indessen zerstören (WEISSENBERGER, Art. 160 N. 72; FAVRE/PELLET/\nSTOUDMANN, Code pénal annoté, 2007, Art. 160 N. 1.6).\n\ne) Vorliegend wurde der Beschuldigte einmalig am 4. Mai 2015 zur Sache einvernommen.\nEr sagte namentlich aus, nicht gewusst zu haben, dass die erworbene Münze von illegaler\nHerkunft sei. Aus dem Angebot sei klar ersichtlich gewesen, dass sie gefunden wurde. Der\nVerkäufer habe ihm angegeben, er habe die Münze vor vielen, vielen Jahren auf einem Acker\ngefunden (act. 22 Z. 24-27). Den Verkäufer habe er niemals gesehen und er kenne ihn auch nicht\npersönlich (act. 22 Z. 30 f.). Da die Münze auf einer öffentlichen Internetverkaufsplattform zum\nVerkauf angeboten wurde, sei er davon ausgegangen, dass der Verkäufer der rechtmässige\nBesitzer der Münze sei (act. 22 Z. 43-45). Er habe bei Ricardo bereits über 1‘300 Transaktionen\nvorgenommen und dabei niemals irgendwelche Kontrollen angestellt; er sei damit immer gut\ngefahren (act. 23 Z. 64-66). In seiner Stellungnahme vom 16. September 2015 führt er weiter aus,\ndie Goldmünze im guten Glauben ersteigert zu haben, sie sei das rechtmässige Eigentum des\nAnbieters. Erst bei seiner Einvernahme durch die Kantonspolizei sei ihm mitgeteilt worden, dass\ndie Münze mit einem Metalldetektor gefunden worden sei. Er habe mit D.________ nie einen\nandern Kontakt gehabt als über Ricardo. Der Münzsendung sei ein handschriftlicher Zettel des\nVerkäufers beigelegen, in welcher er ihm die lange Zeit seit dem Fund mitgeteilt habe.\n\nAllfällige Einvernahmeprotokolle von D.________ wurden, soweit sich dies aus den Akten ergibt,\nvon der Staatsanwaltschaft nicht beigezogen. Die Staatsanwaltschaft stützt ihre\nEinstellungsverfügung damit ausschliesslich auf die Aussagen des Beschuldigten, ohne diese\nKantonsgericht KG\n\nSeite 7 von 9\n\ndurch weitere Abklärungen (insbesondere auch betreffend des der Lieferung beiliegenden Zettels)\nzu stützen. Selbst wenn ihm mangels Geständnisses ein Vorsatz nicht nachgewiesen kann und\nsomit der Tatbestand der Hehlerei ausser Betracht fällt, so stellt sich aber zumindest die Frage, ob\ndem Beschuldigten nicht Fahrlässigkeit vorgeworfen werden kann. Damit wäre allenfalls der\nTatbestand von Art. 24 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Abs. 2 KGTG erfüllt.\n\nDer Beschuldigte ist Sammler (act. 21 Z. 13), weshalb von ihm erwartet werden darf, beim Erwerb\nvon Antiquitäten erhöhte Aufmerksamkeit und Vorsicht walten zu lassen. Gutgläubigkeit kann\ndeshalb nicht leichtfertig angenommen werden. Ausserdem ist einer vollwertigen Münze aus\nwertvollem Material, wie dies vorliegend der Fall ist, und welche im Jahre 1738 geprägt wurde\n(act. 33), also rund 300 Jahre alt ist, nicht von vornherein das wissenschaftliche Interesse i.S.v.\nArt. 724 Abs. 1 ZGB abzusprechen; vielmehr wäre dieses durch ein Gutachten zu bestimmen (vgl.\nUrteil BGer 1A.215/2000 vom 16. Oktober 2000 E. 4c/bb). Bis zur Gutachtenserstellung ist in\nAnbetracht der Tatsache, dass es sich bei der gefundenen Goldmünze um ein Kulturgut i.S.v.\nArt. 2 Abs. 1 KGTG i.V.m. Art. 1 Bst. e UNESCO-Konvention 1970 handelt, vorläufig von ihrem\nwirtschaftlichen Interesse auszugehen (vgl. dazu BUNDESAMT FÜR KULTUR, Beispiele für\nKulturgüter aus der kantonalen Urteilspraxis, 2010, S. 7: eine Münze aus Siam, Rama IV [1851-\n1868], wurde in kantonaler Rechtsprechung als Kulturgut klassifiziert). Da wissenschaftliche\nFundgegenstände gemäss Art. 724 Abs. 1bis ZGB weder ersessen noch gutgläubig erworben\nwerden und der Herausgabeanspruch nicht verjährt, vermögen konsequenterweise – zumindest\nvorläufig – weder Ersitzung, gutgläubiger Erwerb noch Verjährung die Verfahrenseinstellung zu\nbegründen.\n\nAufgrund der bestehenden Akten kann eine Verurteilung des Beschuldigten somit nicht mit\nüberwiegender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden. Die Sache ist deshalb zur\nVervollständigung der Untersuchung und zur neuen Entscheidung an die Staatsanwaltschaft\nzurückzuweisen (Art. 397 Abs. 2 und 3 StPO).\n\nDie Beschwerde wird damit gutgeheissen.\n\n3. a) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres\nObsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO).\n\nDer Beschwerdeführer hat mit seiner Beschwerde obsiegt. Die Verfahrenskosten sind folglich dem\nStaat Freiburg aufzuerlegen. Die Gerichtsgebühr ist auf CHF 500.- festzusetzen, zuzüglich der\nAuslagen von CHF 96.-.\n\n"}