{"Signatur": "FR_TC_005", "Spider": "FR_Gerichte", "Datum": "2015-09-25", "PDF": {"Datei": "FR_Gerichte/FR_TC_005_502-2015-122_2015-09-25.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/fr_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/502_2015_122_f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b64137aa865dc8497a13e8941ef46d354bff95fbffba258414c5d88c4627d8dc9d1e28cf478e02ecf899bf656fcc83525ec2&path=f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b64137aa865dc8497a13e8941ef46d354bff95fbffba258414c5d88c4627d8dc9d1e28cf478e02ecf899bf656fcc83525ec2&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=502_2015_122", "Checksum": "77c14c5fb3e247612a6f124f7b4ae007"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["502 2015 122"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "it"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Strafkammer 25.09.2015 502 2015 122"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Chambre pénale 25.09.2015 502 2015 122"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Strafkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Chambre pénale"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Friburgo  Strafkammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Urteil der Strafkammer des Kantonsgerichts | Einstellung des Verfahrens (Art. 319 ff. 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Er ist damit in seinen Rechten wie ein Privater betroffen, weshalb seine\nBeschwerdelegitimation auch unter diesem Gesichtspunkt zu bejahen ist.\n\nc) Die Beschwerde ist schriftlich einzureichen und zu begründen (Art. 396 Abs. 1 StPO).\n\nDie vorliegende Beschwerde wurde genügend begründet, weshalb auf sie einzutreten ist.\n\nd) Mit der Beschwerde können Rechtsverletzungen, die unvollständige oder unrichtige\nSachverhaltsfeststellung und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 393 Abs. 2 StPO).\n\ne) Die Strafkammer entscheidet ohne Verhandlung (Art. 397 Abs. 1 StPO). Sie verfügt\ngrundsätzlich über vollständige Kognition (vgl. Art. 391 Abs. 1 StPO).\n\nf) Der Beschuldigte beantragt in seiner Stellungnahme vom 16. September 2015 für das\nBeschwerdeverfahren vor hiesiger Kammer die amtliche Verteidigung.\n\naa) Vorliegend ist kein Fall notwendiger Verteidigung gegeben (Art. 130 StPO). In\nsolchen Fällen ordnet die Verfahrensleitung eine amtliche Verteidigung an, wenn die beschuldigte\nPerson nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und die Verteidigung zur Wahrung ihrer\nInteressen geboten ist (Art. 132 Abs. 1 Bst. b StPO). Zur Wahrung der Interessen der\nbeschuldigten Person ist die Verteidigung namentlich geboten, wenn es sich nicht um einen\nBagatellfall handelt und der Straffall in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten\nbietet, denen die beschuldigte Person allein nicht gewachsen wäre (Art. 132 Abs. 2 StPO).\n\nbb) Der Beschuldigte wurde erst gegen Schluss des Beschwerdeverfahrens über dieses\norientiert und zur Stellungnahme aufgefordert. Seine Eingabe hat er selbst verfasst und\neingereicht. Weitere Verfahrenshandlungen waren zu jenem Zeitpunkt weder vorgesehen noch\nKantonsgericht KG\n\nSeite 4 von 9\n\nnotwendig, weshalb die Wahrung seiner Interessen in diesem Verfahrensstadium keine amtliche\nVerteidigung gebietet. Die Prüfung der Mittellosigkeit erübrigt sich damit.\n\nDer Antrag auf Bestellung einer amtlichen Verteidigung im Beschwerdeverfahren wird deshalb\nabgewiesen.\n\ncc) Über die amtliche Verteidigung für das weitere Verfahren wird die\nStaatsanwaltschaft zu befinden haben.\n\n2. a) Der Beschwerdeführer beanstandet zunächst eine unrichtige Feststellung des\nSachverhaltes; aus dem Angebot auf der Internetplattform Ricardo gehe nicht hervor, dass die\nMünze „vor vielen vielen Jahren“ gefunden worden sei. Bei der gefundenen Münze handle es sich\ngemäss der Experten bzw. der Archäologie des Kantons A.________ um einen Gegenstand von\nwissenschaftlichem Interesse. Richtigerweise wären zudem die Strafbestimmungen des\nBundesgesetzes über den internationalen Kulturgütertransfer vom 20. Juni 2003\n(Kulturgütertransfergesetz [KGTG; SR 444.1]) zu prüfen gewesen.\n\nb) Die Staatsanwaltschaft hat ihre Einstellungsverfügung damit begründet, der Nachweis\nsei nicht erbracht, dass der Beschuldigte wusste, dass die Münze aus einer illegalen Quelle\nstammte. Er habe unter den gegebenen Umständen nicht einmal annehmen müssen, dass ein\nanderer sie durch eine strafbare Handlung erlangt habe, was sein Hinweis auf die „vielen vielen\nJahre“ und die Tatsache, dass die Verjährungsfrist sieben Jahre betrage, belegten.\nFundunterschlagung sei ohnehin nur bei einer Münze mit wissenschaftlichem Interesse gegeben,\nwas angesichts der grossen Menge gefundener Münzen aber an sich schon zweifelhaft sei.\n\nc) Die Staatsanwaltschaft verfügt gemäss Art. 319 Abs. 1 StPO die vollständige oder\nteilweise Einstellung des Verfahrens unter anderem, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine\nAnklage rechtfertigt (Bst. a) oder wenn kein Straftatbestand erfüllt ist (Bst. b). Sie erhebt beim\nzuständigen Gericht Anklage, wenn sie aufgrund der Untersuchung die Verdachtsgründe als\nhinreichend erachtet und keinen Strafbefehl erlassen kann (Art. 324 Abs. 1 StPO).\n\nBei der Frage, ob ein Strafverfahren über eine (definitive) Verfahrenseinstellung durch die\nUntersuchungsbehörde erledigt werden kann, gilt im schweizerischen Strafprozessrecht der\nGrundsatz \"in dubio pro duriore\". Danach darf eine Einstellung durch die Staatsanwaltschaft in der\nRegel nur bei klarer Straflosigkeit bzw. offensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen verfügt\nwerden. Zwar ist der Grundsatz \"im Zweifel für die Anklageerhebung\" (bzw. \"in dubio pro duriore\")\nnicht ausdrücklich in der StPO geregelt (dies im Gegensatz zu einigen früheren kantonalen\nStrafprozessordnungen). Er ergibt sich jedoch verfassungsrechtlich aus dem Legalitätsprinzip\n(Art. 5 Abs. 1 BV) und sinngemäss aus Art. 324 Abs. 1 i.V.m. 319 Abs. 1 StPO (BGE 138 IV 86\nE. 4.2; 137 IV 219 E. 7.1 f.). Eine Einstellung ist jedenfalls geboten, wenn eine Verurteilung mit an\nSicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen erscheint. Indessen ist die Möglichkeit\neiner Verfahrenseinstellung nicht auf diese Fälle zu beschränken. Eine zu restriktive\nRechtsanwendung würde dazu führen, dass selbst bei geringer Wahrscheinlichkeit einer\nVerurteilung ein Anklagezwang bestünde. Der Grundsatz \"in dubio pro duriore\" verlangt lediglich,\ndass bei Zweifeln (über die Straflosigkeit bzw. betreffend Prozesshindernisse) eine gerichtliche\nBeurteilung erfolgt. Als praktischer Richtwert kann daher gelten, dass Anklage erhoben werden\nmuss, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch. Diese Grundsätze\nsind auch bei der gerichtlichen Überprüfung von Einstellungsverfügungen zu beachten (BGE 138\nIV 86 E. 4.1.1).\nKantonsgericht KG\n\nSeite 5 von 9\n\n"}